MÜNCHEN
RUGBY FOOTBALL CLUB e.V. Vereinssatzung
Vereinssatzung
§
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§
2 Zweck und Gemeinnützigkeit
§
3 Mitgliedschaft
§
4 Beendigung der Mitgliedschaft
§
5 Mitgliedsbeiträge, Spielgebühren
§
6 Organe
§
7 Mitgliederversammlung
§
8 Einberufung der Mitgliederversammlung
§
9 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
§
10 Der Vorstand
§
11 Aufgaben des Vorstandes
§
12 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
§
13 Vereinsausschuss
§
14 Aufgaben des Ausschusses
§
15 Vereinsauflösung
§
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der
Verein führt den Namen "München Rugby Football Club".
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach seiner
Eintragung lautet der Name "München Rugby Football Club
e.V."
Der
Verein hat seinen Sitz in München.
Das
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der
Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und
erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Durch die Mitgliedschaft
von Einzelpersonen im Verein wird auch die Zugehörigkeit der
Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V.
vermittelt.
§
2 Zweck und Gemeinnützigkeit
Zweck
des Vereins ist die Förderung des Rugby-Spiels nach den Regeln
der Rugby-Football-Union. Der Satzungszweck wird insbesondere durch
die Förderung sportlicher Übungen unter Leistungen
verwirklicht.
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel
des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Personen durch Ausgaben
<begünstigen>, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden.
Bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall eines
bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an <die>
Landeshauptstadt München (Schulreferat - Sportamt), welche es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.
§
3 Mitgliedschaft
Mitglied
des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Auf
Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung
Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
Über
die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand, gegen dessen
Entscheidung die Mitgliederversammlung angerufen werden kann. Bei
Ablehnung des Antrags ist eine Mitteilung der Gründe an den
Antragsteller nicht erforderlich.
Bei
beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere
Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen
Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur
Zahlung der Mitgliedsbeiträge und Spielgebühren für
den beschränkt Geschäftsfähigen.
§
4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der
Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
Der
Austritt kann nur zum 30.06. oder 31.12. jedes Geschäftsjahres
gegenüber dem Vorstand erklärt werden, wobei eine
Kündigungsfrist von 1 Monat einzuhalten ist. Bei beschränkt
Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist
die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu
unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres
erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 3 Monaten
einzuhalten ist.
Ein
Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn <es> trotz zweimaliger schriftlicher
Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder
Spielgebühren im Rückstand ist. Der Beschluss des
Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt
werden.
Wenn
ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins
verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand
dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen
Stellungnahme geben. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen
und dem Mitglied zuzusenden.
Gegen
den Beschluss der Streichung aus der Mitgliederliste oder dem
Vereinsausschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung
anrufen.
§
5 Mitgliedsbeiträge, Spielgebühren
Von
den Mitgliedern werden halbjährlich Beiträge erhoben. Die
Höhe der Halbjahresbeiträge und deren Fälligkeit
werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
2. Ehrenmitglieder
sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.
3.
Der Vorstand kann ein geeigneten Fällen (insbesondere bei
Jugendlichen, Schülern, Studenten) die Beiträge ganz oder
teilweise erlassen oder stunden.
§
6 Organe
Die
Organe des Vereins sind: 1. Die Mitgliederversammlung 2. Der
Vorstand 3. Der Ausschuss
§
7 Mitgliederversammlung
In
der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine
Stimme.
Die
Mitgliederversammlung bestimmt auf der Grundlage des § 2 die
Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins. Sie ist
insbesondere zuständig für
Wahl
und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Ausschusses
Beschlussfassung
und Änderung der Satzung und über die Auflösung der
Vereins
Entgegennahme
des Jahresberichts des Vorstands
Entlastung
des Vorstands
Beitragsfestsetzung
und Festsetzung der Spielgebühr
Ernennung
von Ehrenmitgliedern
Beschlussfassung
bei Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
§
8 Einberufung der Mitgliederversammlung
Im
Geschäftsjahr ist 1 ordentliche Mitgliederversammlungen
abzuhalten. Sie findet im Januar oder Februar
statt.
Der
Vorstand hat die Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich
oder elektronisch unter Angabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen
vorher vorzunehmen. Anträge, die nicht mindestens 1 Woche vor
der Mitgliederversammlung beim Vorstand in schriftlicher Form
eingereicht sind, werden nicht auf die Tagesordnung gesetzt.
Zur
Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind Ehrenmitglieder
berechtigt. Sie sind in der Mitgliederversammlung voll
stimmberechtigt.
§
9 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, in dessen
Vertretung vom stellvertretenden Vorsitzenden, in dessen Vertretung
vom Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend,
bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
Die
Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung
muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der
erschienenen Stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
Jede
satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig. Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen
entscheidet, sofern nicht Satzung oder Gesetz eine andere Mehrheit
vorschreiben.
Bei
Beschlüssen über die Auflösung des Vereins oder
Satzungsänderung muss jedoch die Hälfte der Mitglieder
anwesend sein. Sollte die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig
sein, so ist eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen
Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 2 Wochen einzuberufen.
Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder
beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.
Über
die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungs-leiter zu unterzeichnen
ist.
§
10 Der Vorstand
Der
Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem
stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
Der
Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei
Mitglieder des Vorstandes vertreten. Die Vertretungsmacht des
Vorstandes ist in der Weise berücksichtigt, dass zu
Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über €
2.500,00 die Zustimmung des Ausschusses notwendig ist.
§
11 Aufgaben des Vorstandes
Der
Vorstand leitet die Arbeit des Vereins <und> sorgt für
die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins
übertragen sind. Er beruft die Mitgliederversammlung ein
<und> ist für deren Vorbereitung und die Aufstellung der
Tagesordnung zuständig.
Die
Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefasst.
§
12 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem
Geschäftsjahr gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl
eines Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu
wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des
Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft
endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds.
Scheidet
ein Mitglied des Vorstandes aus, wird ein neues Vorstandsmitglied
von den Ausschussmitgliedern mit mindestes der Mehrheit der
stimmberechtigten Mitglieder aus deren Mitte für den Rest der
Wahlzeit gewählt. Im Anschluss daran rückt ein Ersatzmann
in den Ausschuss nach.
Der
Vorstand kann von der Mitgliederversammlung nur mit
zwei-drittel-Merhrheit der anwesenden Mitglieder vorzeitig abberufen
werden.
§
13 Vereinsausschuss
Der
Vereinsausschuss besteht aus dem Vorstand sowie höchstens sechs
weiteren Vereinsmitgliedern.
Der
Ausschuss ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit
der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ein Mitglied des
Vereinsausschusses ist nicht stimmberechtigt, wenn die
Beschlussfassung ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit
zwischen ihm und dem München Rugby Football Club betrifft.
Ob
die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 vorliegen, entscheidet der
Vereinsausschuss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder, ohne die Stimme des nach § 13
Abs. 2 betroffenen Mitglieds.
§
14 Aufgaben des Ausschusses
Der
Ausschuss hat die Aufgabe, über wichtige Vereinsangelegenheiten
zu beraten und zu beschließen. Insbesondere ist er für
folgende Aufgaben zuständig:
Aufstellung
eines Haushaltsplans für das Geschäftsjahr;
Beschlussfassung
über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von
über € 2.500,00 (vergleiche § 10 Abs. 2);
Erlass
von Sport-, Spiel- und Hausordnungen, die nicht Bestandteil der
Satzung sind;
Beschlussfassung
in sonstigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung auf Antrag
des Vorstands.
Der
Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und verteilt die
Aufgaben auf seine Mitglieder, soweit die Mitgliederversammlung
nichts anderes bestimmt.
§
15 Vereinsauflösung
Die
Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen
beschlossen werden.
Sofern
die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der
Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Das
nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt
an <die> Landeshauptstadt München (Schulreferat -
Sportamt, § 2, Abs. 3).
Die
vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus
einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit
verliert.
München,
den 03./10.12.1982
Lindsay
Mailer
Manfred
Preitnegger
Steve
Thornewill
Patrick
Garaghty
Brian
McKee
Helmut
Soucis
Hugh
Sawyer
AZ:
VR10759, 28.07.1983
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